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   BGH, 16.04.1997 - 2 ARs 112/97   

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https://dejure.org/1997,2682
BGH, 16.04.1997 - 2 ARs 112/97 (https://dejure.org/1997,2682)
BGH, Entscheidung vom 16.04.1997 - 2 ARs 112/97 (https://dejure.org/1997,2682)
BGH, Entscheidung vom 16. April 1997 - 2 ARs 112/97 (https://dejure.org/1997,2682)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Reststrafe - "Befasstsein" mit einer Rechtssache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 462a, § 454, § 453

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 406
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.07.1975 - 2 ARs 181/75

    Anforderungen an die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des

    Auszug aus BGH, 16.04.1997 - 2 ARs 112/97
    Das Befaßtsein der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe endet erst, wenn diese in der Sache abschließend entschieden hat (BGHSt 26, 165 [BGH 08.07.1975 - 2 ARs 181/75]; 278, 279).
  • BGH, 15.10.1975 - 2 ARs 296/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus BGH, 16.04.1997 - 2 ARs 112/97
    Gericht in diesem Sinne ist auch das Gericht des ersten Rechtszugs (BGHSt 26, 214).
  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des

    Auszug aus BGH, 16.04.1997 - 2 ARs 112/97
    Bei Entscheidungen, die von Amts wegen zu treffen sind - hier: über den Widerruf der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung - wird das Gericht schon dann befaßt, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können (BGHSt 30, 189, 191).
  • OLG Brandenburg, 12.10.2022 - 1 Ws 114/22

    Zeitliche Grenzen des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung nach Ablauf der

    Bei Entscheidungen, die von Amts wegen zu treffen sind - wie hier über den Widerruf der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung - wird das Gericht schon dann mit der Sache befasst, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung über den Widerruf rechtfertigen können (BGH NStZ-RR 2013, 390 f. m.w.N.; BGH NStZ 1997, 406 f. m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 23.09.2013 - 2 Ws 211/13 - zit. nach juris).

    Das Befasstsein endet erst mit abschließender Entscheidung in der Sache (BGH NStZ 1997, 406 f.; OLG Celle, Beschluss vom 23.09.2013 - 2 Ws 211/13 - zit. nach juris).

  • OLG Celle, 23.09.2013 - 2 Ws 211/13

    Befassen des Gerichts mit der Sache bei Aktenkundigkeit von Tatsachen bzgl.

    Für das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer genügt der Eingang bei einem Gericht, das für die Entscheidung zuständig sein kann; Gericht in diesem Sinne ist auch das Gericht des ersten Rechtszuges (BGHSt 26, 214; BGH NStZ 1984, 525; BGH NStZ 1997, 406; BGH StraFo 2005, 171; Karlsruher-Kommentar-Appl, StPO, 6. Aufl., § 462a, Rz. 17).

    Das Befasstsein dieser Strafvollstreckungskammer endet erst, wenn diese in der Sache abschließend entschieden hat (BGHSt 30, 189; BGH NStZ 1997, 406; BGH v. 19.06.2013, 2 AR 227/13, zitiert nach juris).

  • BGH, 31.01.2007 - 2 ARs 525/06

    Zuständigkeitsbestimmung (Strafvollstreckungskammer; Befasstsein)

    Insoweit genügt bereits der Eingang bei dem Gericht der ersten Instanz (Senat, Beschluss vom 16.4.1997, 2 ARs 112/97).
  • OLG Brandenburg, 12.10.2022 - 1 Ws 11/22
    Bei Entscheidungen, die von Amts wegen zu treffen sind - wie hier über den Widerruf der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung - wird das Gericht schon dann mit der Sache befasst, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung über den Widerruf rechtfertigen können (BGH NStZ-RR 2013, 390 f. m.w.N.; BGH NStZ 1997, 406 f. m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 23.09.2013 - 2 Ws 211/13 - zit. nach juris).

    Das Befasstsein endet erst mit abschließender Entscheidung in der Sache (BGH NStZ 1997, 406 f.; OLG Celle, Beschluss vom 23.09.2013 - 2 Ws 211/13 - zit. nach juris).

  • LG Aachen, 14.01.2013 - 33c StVK 862/12

    Auslegung des Begriffs des "Befasstseins" i.S.d. § 462a Abs. 1 StPO i.R.d.

    Bei Entscheidungen, die von Amts wegen zu treffen sind - wie vorliegend über den Widerruf der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung - wird das Gericht schon dann befasst, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können (BGH NStZ 1997, 406 f., zitiert nach: www.[...].de; Appl in: Karlsruher Kommentar zur StPO , 6. Auflage 2008, § 462a Rn. 17).

    Denn für das Befasstsein der örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer genügt der Eingang bei einem Gericht, das für die Entscheidung zuständig sein kann (§ 462a Abs. 2 Satz 1 StPO ); Gericht in diesem Sinne ist beispielsweise auch das Gericht des ersten Rechtszugs (BGH NStZ 1997, 406 f., zitiert nach: www.[...].de).

  • BGH, 24.05.2022 - 2 ARs 96/22

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Entscheidung

    Bei Entscheidungen, die wie die Frage des Widerrufs der Strafaussetzung von Amts wegen zu treffen sind, wird die Strafvollstreckungskammer schon dann mit der Frage befasst, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können (Senat, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 2 ARs 41/00, NStZ 2000, 391 und vom 16. April 1997 - 2 ARs 112/97, NStZ 97, 406; KG Berlin, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 AR 212/06 - 5 Ws 81/06, juris).
  • BGH, 03.11.2000 - 2 ARs 285/00

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in deren Bezirk die Strafanstalt

    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck blieb nur für die Entscheidung in den Sachen zuständig, mit denen sie bereits vorher "befaßt" war und über die sie noch nicht abschließend entschieden hatte (BGHSt 26, 165 ff.; 278, 279; 30, 189 ff.; BGH NStZ 1993, 100; 1997, 406, 407).
  • BGH, 12.03.2003 - 2 ARs 57/03

    Zuständigkeitsbestimmung (Befasstsein mit einer Sache)

    Gericht in diesem Sinne ist auch das Gericht des ersten Rechtszugs (BGHSt 26, 214, 216; Beschluss vom 16.04.1997 - 2 ARs 112/97; KK-Fischer StPO 4. Aufl. § 462 a RdNr. 17).
  • BGH, 31.01.2007 - 2 AR 289/06
    Insoweit genügt bereits der Eingang bei dem Gericht der ersten Instanz (Senat, Beschluss vom 16.4.1997, 2 ARs 112/97).
  • KG, 23.06.2006 - 5 Ws 215/06

    Entscheidung über den Widerruf einer Bewährung: Befasstwerden einer

    Schon deren Eingang bei einem Gericht, dessen Zuständigkeit für die Entscheidung gegeben sein kann, reicht aus (vgl. BGH NStZ 2000, 391; bei Kusch NStZ-RR 2000, 296; NStZ 1997, 406; KG, Beschlüsse vom 15. Juni 2006 - 5 Ws 81/06 - und 22. August 2002 - 5 Ws 385/02 -).
  • BGH, 12.03.2003 - 2 AR 34/03

    Zuständigkeit für den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der

  • BGH, 18.02.1999 - 2 ARs 94/99

    Zuständigkeit für die Entscheidung gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO (Befasstsein)

  • BGH, 03.11.2000 - 2 AR 186/00

    Strafvollstreckungskammer - Zuständigkeit - Widerruf - Strafaussetzung -

  • OLG Hamm, 26.11.2002 - 3 Ws 591/02

    Strafvollstreckungskammer, Zuständigkeit, Befasstsein

  • OLG Koblenz, 15.05.2002 - 1 Ws 269/02

    Strafvollstreckungskammer, örtliche Zuständigkeit, Aufnahme, erster Zugriff,

  • KG, 15.06.2006 - 5 Ws 81/06

    Strafvollstreckung: Fortdauerende Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für

  • BGH, 18.02.1999 - 2 AR 18/99

    Aussetzung des Strafrestes nach Teilverbüßung

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